Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 253

§ 253 – Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. (2) Der verhältnismäßige Anteil im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet bei Anwendung der Konsolidierungsmethode die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze und normal bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird. normal arabic (3) Ist das verbundene Unternehmen ein Tochterunternehmen, dessen Eigenmittel zur Einhaltung seiner Solvabilitätskapitalanforderung nicht ausreichen, ist diese Solvabilitätslücke unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppenaufsichtsbehörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke nur anteilig berücksichtigt wird, wenn sich die Haftung des Mutterunternehmens nach Auffassung der betroffenen Aufsichtsbehörden ausschließlich auf den gehaltenen Kapitalanteil beschränkt. (4) Die Gruppenaufsichtsbehörde legt nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn zwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen, normal eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil nach Auffassung der Aufsichtsbehörde tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird, oder normal eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt. normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität wird der Anteil eines Unternehmens an seinen verbundenen Unternehmen berücksichtigt.
  • Der Anteil wird je nach Methode unterschiedlich definiert: bei der Konsolidierungsmethode anhand der Prozentsätze im konsolidierten Abschluss und bei der Abzugs- und Aggregationsmethode am gezeichneten Kapital.
  • Wenn ein Tochterunternehmen nicht genügend Eigenmittel hat, muss die gesamte Solvabilitätslücke in die Berechnung einfließen.
  • Die Gruppenaufsichtsbehörde kann in bestimmten Fällen erlauben, dass die Solvabilitätslücke nur anteilig berücksichtigt wird, wenn die Haftung des Mutterunternehmens auf den gehaltenen Kapitalanteil beschränkt ist.
  • Die Gruppenaufsichtsbehörde legt den zu berücksichtigenden Anteil fest, wenn keine Kapitalbeziehungen bestehen oder wenn ein Unternehmen als Mutterunternehmen angesehen wird, weil es maßgeblichen Einfluss ausübt.